Folgende AGB’s sind fester Bestandteil aller Verträge zwischen APV Service nachfolgend "APV" genannt und dem zu vermittelnden Auftraggeber, nachfolgend „AG“ genannt.
1) Leistungsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Vorbereitung, Beratung und Vermittlung des AG in eine sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung mit mind. 15 Std./Woche Arbeitszeit.
2) Vertragsabschluss
Die in Anzeigen und Ausschreibungen usw. enthaltene Leistungsangebote sind unverbindlich.
Die APV ist nicht verpflichtet, mit jedem Auftraggeber einen Vertrag abzuschließen. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragform mit Unterschrift der APV sowie des AG. Der AG erklärt mit Unterzeichnen der Vermittlungsvereinbarung der APV gegenüber, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der AG berechtigt die APV, seine Personalien auf geeigneten Datenträgern abzuspeichern und für die Vermittlung gemäß der Vertragsvereinbarung an Dritte, wie potentielle Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen etc. zur individuellen Vorstellung weiterzugeben.
Der AG mit Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS) ausgestellt von der zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder des Job-Centers, verpflichtet sich, umgehend eine entsprechende Kopie des gültigen VGS der APV zukommen zu lassen.
3) Vermittlungsvergütung
Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn infolge der erfolgreichen Arbeitsvermittlung durch die APV ein Arbeitsvertrag mündlich, wie auch schriftlich zustande gekommen ist und der AG die Arbeitsaufnahme antritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Im Nachweisgesetz ist verankert, dass der Arbeitgeber spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat.
Bei Vorlage eines gültigen Originalvermittlungsgutscheines ist zunächst die Zahlung der Vermittlungsvergütung nach Vorschrift SGB III §421g, § 296, bis zur Zahlung der zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder Job-Center gestundet.
Versäumt der AG die Zusendung des Originalvermittlungsgutscheines, ergeht die Rechnungslegung über die im Vermittlungsgutschein ausgewiesene Höhe von 2000,00 € inkl. ges. MwSt an den AG.
4) Kündigung
Der Vermittlungsvertrag kann vom AG unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich oder durch Vorlage der Abmeldung seiner zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder Job-Center gekündigt werden.
5) Haftung
Die APV übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des AG durch Umstände, die nicht durch die APV zu vertreten sind. Eine Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden, die mit der Vermittlungstätigkeit der APV in Zusammenhang gebracht werden, lehnt die APV ab. Für unkorrekte Angaben, die der AG in den Vertragunterlagen angegeben hat, kann die APV nicht verantwortlich gemacht werden.
6) Änderungen
Ergänzungen und Änderungen der Vermittlungsvereinbarung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Einzelne Bestimmungen des Vermittlungsvertrages, welche unwirksam geworden sind, berühren nicht die Gültigkeit des Vermittlungsvertrages. Die Vertragspartner haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich, gleichwertige und wirksame Bestimmung zu ersetzen.